Sie bot darin Hilfe in folgenden Bereichen an: Partnerschaft, Familie und Erziehung, Konflikte in Beruf und Alltag, Sinn- und Lebenskrisen, Probleme der Frau in der zweiten Lebenshälfte. Diese Beratungstätigkeit wurde von der Sanitätskommission den bewilligungspflichtigen Heiltätigkeiten unterstellt, wobei die Bewilligung zur Führung einer selbständigen Praxis von der erfolgreichen Absolvierung der Heilpraktikerprüfung abhängig gemacht wurde. Einen hiergegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 2. a) Art.