A. Verwaltungsentscheide 1369 3. Gesundheit 1369 Sanitätswesen. Die psychologische Beratung gesunder Personen ist keine Heiltätigkeit und bedarf damit keiner Bewilligung für Heilprakti- ker. X. absolvierte 1995/96 einen Ausbildungskurs bei der Dargebote- nen Hand in St. Gallen, seither war sie regelmässig als Telefonseel- sorgerin tätig. 1997 begann sie am Alfred Adler Institut in Zürich mit einer Ausbildung zur individualpsychologischen Beraterin. Mit Blick auf den Abschluss dieser Ausbildung erschien in einem Werbeprospekt ein Inserat, mit dem sie die Eröffnung einer psychologischen Bera- tungspraxis auf den 1. November 2000 ankündigte. Sie bot darin Hilfe in folgenden Bereichen an: Partnerschaft, Familie und Erziehung, Kon- flikte in Beruf und Alltag, Sinn- und Lebenskrisen, Probleme der Frau in der zweiten Lebenshälfte. Diese Beratungstätigkeit wurde von der Sanitätskommission den bewilligungspflichtigen Heiltätigkeiten unter- stellt, wobei die Bewilligung zur Führung einer selbständigen Praxis von der erfolgreichen Absolvierung der Heilpraktikerprüfung abhängig gemacht wurde. Einen hiergegen gerichteten Rekurs hiess der Regie- rungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 2. a) Art. 27 der Bundesverfassung gewährleistet die Wirtschafts- freiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Unter ihrem Schutz steht jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient (BGE 125 I 326 und 337) - auch die Eröff- nung einer psychologischen Beratungspraxis. Einschränkungen sind gemäss Art. 36 der Bundesverfassung nur zulässig, wenn sie auf einer 25 A. Verwaltungsentscheide 1369 gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse stehen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. b) Nach Auffassung der Sanitätskommission untersteht die Eröff- nung einer psychologischen Beratungspraxis der Einschränkung von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigen Heilpraktiker für die Ausübung ihres Berufes eine Bewilligung der Sanitätsdirektion (heute Gesundheitsdi- rektion). Nach Abs. 2 ist diese zu erteilen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Art. 15) erfüllt und sich durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung darüber aus- weist, dass er die für die Heilpraktikertätigkeit notwendigen Grund- kenntnisse besitzt. Abs. 3 sieht sodann vor, dass Bewerbern mit aus- reichendem Bildungsausweis die Prüfung ganz oder teilweise erlassen werden kann. Was unter einem ausreichendem Bildungsausweis zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 7 des Prüfungsreglements für Heil- praktiker (bGS 811.11.1). Verlangt werden namentlich ausreichende Grundkenntnisse über Aufbau und Funktion der menschlichen Orga- ne, über allgemeine Hygiene, Heilmittelkunde und Therapiemöglich- keiten im Rahmen der für Heilpraktiker zugelassenen Heilverfahren sowie Grundkenntnisse über die eidgenössische und kantonale Ge- setzgebung im Gesundheitswesen. c) In Übereinstimmung mit der Sanitätskommission ist davon aus- zugehen, dass die Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheits- gesetzes grundsätzlich jede Art von Heiltätigkeit erfasst. Der Begriff der Heiltätigkeit ist allerdings auslegungsbedürftig. Im angefochtenen Entscheid nimmt die Sanitätskommission an, dass darunter "Behand- lungen von Patientinnen und Patienten oder von Störungen im allge- meinen Wohlbefinden in Verbindung mit Diagnosestellungen und dar- auf basierenden Therapien; mit und ohne Abgabe von Heilmitteln" zu verstehen sind. Diese Definition wurde bisweilen auch in der Rekurs- praxis des Regierungsrates verwendet. Der Regierungsrat hat aber klar daran festgehalten, dass von einer Heiltätigkeit nur dann die Rede sein kann, wenn es um die Diagnose und Behandlung gesundheitli- cher Störungen geht (AR GVP 10/1998, Nr. 1337). Beratungen aus- serhalb dieses Bereichs können nicht als Heiltätigkeit betrachtet wer- den und unterstehen demnach auch nicht der Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes. d) Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin eine psycholo- gische Beratungspraxis auf der Grundlage der Individualpsychologie 26 A. Verwaltungsentscheide 1369 von Alfred Adler und seiner Schule eröffnen will. Unter individualpsy- chologischer Beratung versteht man, wie die Rekurrentin unter Hin- weis auf die Fachliteratur (vgl. Brunner/Titze, Wörterbuch der Individu- alpsychologie, 2. Aufl., München/Basel 1995, S. 59) darlegt, die dialo- gische Verständigung zwischen einem Ratsuchenden und einem Rat- gebenden über ein Lebensproblem. Sie umfasst insbesondere die Hilfe zur Selbsthilfe bei der Lösung von Problemen und Konflikten in den drei Lebensaufgaben Liebe und Ehe, Arbeit und Beruf, Gemein- schaft. Die individualpsychologische Beratung sei deutlich von der Psychotherapie zu unterscheiden. Liege dem zu behandelnden Prob- lem eine neurotische oder psychotische Fehldisposition im Lebensstil des Ratsuchenden zugrunde und gehe es um deren Diagnose oder Therapie, so sei der Verweis an einen Psychotherapeuten angezeigt. Der individualpsychologische Berater sei nicht heilend tätig und arbeite nicht mit psychisch kranken Menschen. e) Die Ausführungen der Rekurrentin zeigen, dass ihre Beratung nicht auf die Diagnose und Behandlung gesundheitlicher Störungen gerichtet ist. Sie widmet sich vielmehr allgemeinen Lebensproblemen, vor allem im zwischenmenschlichen Bereich. Diese Art von psycholo- gischer Beratung lässt sich nicht als Heiltätigkeit qualifizieren, und sie fällt demnach entgegen der Auffassung der Sanitätskommission nicht unter die Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch die nicht krankheits- bezogene Beratungstätigkeit unter Bewilligungspflicht zu stellen, so wäre die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage nötig gewe- sen. Nach geltendem Recht aber ist davon auszugehen, dass die Sachlage jener im Kanton St. Gallen entspricht, wo die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen aus- drücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist (Art. 2 lit. f Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege; sGS 312.1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bera- tungspraxis der Rekurrentin über diesen bewilligungsfreien Bereich hinausgehen könnte. RRB vom 6.6.2001 27