Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht des Umstandes, dass Erneuerungen nicht nur erhaltende, sondern auch modernisierende Vorkehren umfassen, ist ebenfalls die Überdeckung des betonierten Brunnenvorplatzes mit Kies nicht zu bemängeln. Insoweit ist die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Sanierungsarbeiten als Erneuerung im Sinne von Art. 4 lit. a BauV zu gelten haben, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entscheid der Baudirektion vom 9.4.2001 11