Die Arbeiten beschränkten sich vorwiegend auf die neue Bekiesung (inkl. Kofferung) und die Ausebnung der vorhandenen Fahrrinnen. Wollte man im Übrigen davon ausgehen, dass jede noch so geringe nach aussen hin sichtbare Veränderung die Bejahung der Bewilligungspflicht zur Folge hätte, würde die Ausnahmeregelung von Art. 4 lit. a BauV illusorisch. Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht des Umstandes, dass Erneuerungen nicht nur erhaltende, sondern auch modernisierende Vorkehren umfassen, ist ebenfalls die Überdeckung des betonierten Brunnenvorplatzes mit Kies nicht zu bemängeln.