Deshalb kann zwanglos angenommen werden, dass sich nach mehrjährigem Befahren des Weges wieder Rillen bilden werden, und Teile des Weges wieder überwachsen sein werden, so dass nicht von einer nach aussen sichtbaren Veränderung gesprochen werden kann. Auch ist zu beachten, dass der Begriff des Unterhalts "extensiv" auszulegen ist, umfasst er doch nach den obenstehenden Ausführungen auch Modernisierungen bzw. zeitgemässe Erneuerungen. Hier liegt aber noch nicht einmal eine solche zeitgemässe Erneuerung vor: Die Arbeiten beschränkten sich vorwiegend auf die neue Bekiesung (inkl. Kofferung) und die Ausebnung der vorhandenen Fahrrinnen.