Die Abgrenzung zwischen blossen Unterhaltsarbeiten und als (bewilligungspflichtige) Umgestaltung geltenden Vorkehren fällt nicht immer leicht (vgl. AR GVP 4/1992; Nr. 1229). Bei Hochbauten wird die Abgrenzung bisweilen dadurch getroffen, indem die Frage gestellt wird, ob der zur Diskussion stehende Bau dank seiner neuen Ausgestaltung in einen höheren Rang aufrückt (vgl. ZBI 70 (1969) S. 400). Ein anderes Kriterium ist etwa, ob der Arbeitsaufwand seiner Qualität nach denjenigen einer (bewilligungspflichtigen) Umgestaltung oder eines Umbaus erreicht (AR GVP 4/1992, Nr. 1229 mit Hinweis auf Zimmerlin, a.a.O., N. 2c zu § 150).