zu gelten hat. Dem Unterhalt, der Instandhaltung dienen alle Arbeiten, wenn eine Baute in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung bestehen bleibt, lediglich mangelhafte Teile ersetzt oder instandgehalten werden. Der Begriff des Unterhaltes ist nicht eng auszulegen, fallen unter ihn doch auch bauliche Vorkehren, die nicht alle der Erhaltung, sondern auch der Modernisierung bzw. der zeitgemässen Erneuerung dienen, vorausgesetzt, dass sie nicht bauliche Umgestaltungen zur Folge haben" (AR GVP 4/1992, Nr. 1229 mit Hinweis auf E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N.2 zu § 150).