Der Gemeinderat Lutzenberg bzw. die Baubewilligungskommission vertreten die Ansicht, dass die (vorgenommenen) Arbeiten Erneuerungen im Sinne von Art. 4 lit. a BauV bzw. einmalige Terrainveränderungen im Sinne von Art. 4 lit. c BauV sind. Demgegenüber behauptet der Rekurrent sinngemäss, es handle sich nicht mehr um eine Erneuerung in diesem Sinne und die Terrainveränderungen fielen nicht mehr unter die genannte Bestimmung. Vorerst ist mithin die Frage zu klären, ob die fragliche Sanierung als bewilligungsbedürftige Umgestaltung oder als nicht bewilligungspflichtige Erneuerung (im Sinne von Art. 4 lit. a BauV) zu gelten hat.