Art, Sportanlagen und unterirdische Bauten und Schwimmbassins (Art. 3 lit. b BauV). Umgekehrt sind nicht bewilligungspflichtig u.a. Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderungen mit sich bringen und die Sicherheit für Menschen und Sachen nicht verschlechtern sowie einmalige Terrainveränderungen bis zu einer maximalen Differenz von 1.20 m zum gewachsenen Terrain und einer Bodenfläche von 100 m2 (Art. 4 lit. a und c BauV). Der Gemeinderat Lutzenberg bzw. die Baubewilligungskommission vertreten die Ansicht, dass die (vorgenommenen) Arbeiten Erneuerungen im Sinne von Art.