Die Behörde darf alle wahrscheinlichen, baurechtlich erheblichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung einbeziehen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich die Behörden begreiflicherweise nur schwer dazu entschliessen können, eine einmal erstellte Baute, selbst wenn sie widerrechtlich ist, beseitigen oder anpassen zu lassen. Diese Schwierigkeiten des Vollzuges, wenn eine Rechtsverletzung erst nachträglich festgestellt wird, liefern ein Argument dafür, die Baubewilligungspflicht eher weit zu fassen und eine vorgängige Kontrolle sicherzustellen (vgl. AGVE 1978; S. 552f; RRB vom 7.1.1986, in: AR GVP Nr. 1118, mit weiteren Hinweisen; RRB vom 7.1.1992, in: AR GVP 4/1992 Nr. 1229;