bGS 721.11]). Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme bedeutsam genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen, ist daher darauf abzustellen, ob im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei ist ein Bauvorhaben nicht isoliert, sondern in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Behörde darf alle wahrscheinlichen, baurechtlich erheblichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung einbeziehen.