Gesagtes führt zum Zwischenergebnis, dass an der grundsätzlichen, mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Juni 1995 festgelegten Pflicht zur Ergreifung bestimmter wiederherstellender Massnahmen nichts mehr geändert werden darf. In concreto können die Vorbringen der Rekurrentin bezüglich der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Festsetzung der Wiederherstellungspflicht in diesem Verfahren nicht mehr gehört werden. Als Folge davon vermag die Rekurrentin mit ihrem Begehren um nachträgliche Bewilligung der umstrittenen Bauteile nicht durchzudringen. Entscheid der Baudirektion i.V. vom 28.3.2001 1375