vgl. auch hinten Erw. 3a). Auch vermag nichts zu ändern, dass die damals verfügende Gemeindebaubehörde nicht erkennbar überprüft hat, ob die verlangten Wiederherstellungsmassnahmen am umstrittenen Balkon dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen können. Anhaltspunkte, welche zur Nichtigkeit der Verfügung vom 22. Juni 1995 führen müssten, sind jedenfalls weder ersichtlich, noch wurden solche von der Rekurrentin vorgebracht. Gesagtes führt zum Zwischenergebnis, dass an der grundsätzlichen, mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Juni 1995 festgelegten Pflicht zur Ergreifung bestimmter wiederherstellender Massnahmen nichts mehr geändert werden darf.