A. Verwaltungsentscheide 1375 seien, ist ihr im Lichte des eben Ausgeführten entgegen zu halten, dass über die Festlegung der Wiederherstellungspflicht an sich bereits rechtskräftig entschieden worden ist: Die Baubewilligungskommission hat mit ihrem (unangefochten gebliebenen) Bewilligungsentscheid vom 22. Juni 1995 rechtskräftig über das Schicksal des in Abwei- chung von der ursprünglich erteilten Baubewilligung erstellten Balkons entschieden. Dass die Rekurrentin damals noch gar nicht Eigentüme- rin der Wohnung und damit des strittigen Balkons war, vermag ihr in diesem Zusammenhang nicht weiter zu helfen (vgl. Hanspeter Geiser, Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, St. Gallen 1978, S. 99 f.; vgl. auch hinten Erw. 3a). Auch vermag nichts zu än- dern, dass die damals verfügende Gemeindebaubehörde nicht er- kennbar überprüft hat, ob die verlangten Wiederherstellungsmass- nahmen am umstrittenen Balkon dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen können. Anhaltspunkte, welche zur Nichtigkeit der Verfü- gung vom 22. Juni 1995 führen müssten, sind jedenfalls weder er- sichtlich, noch wurden solche von der Rekurrentin vorgebracht. Gesagtes führt zum Zwischenergebnis, dass an der grundsätzli- chen, mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Juni 1995 festgelegten Pflicht zur Ergreifung bestimmter wiederherstellender Massnahmen nichts mehr geändert werden darf. In concreto können die Vorbringen der Rekurrentin bezüglich der Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips bei der Festsetzung der Wiederherstellungspflicht in diesem Verfahren nicht mehr gehört werden. Als Folge davon vermag die Rekurrentin mit ihrem Begehren um nachträgliche Bewilligung der umstrittenen Bauteile nicht durchzudringen. Entscheid der Baudirektion i.V. vom 28.3.2001 1375 Bewilligungspflicht. Abgrenzung zwischen Unterhaltsarbeiten und bewilligungspflichtigen Umgestaltungen (Bestätigung der Rechtspre- chung) Der Rekurrent macht geltend, dass es für die (inzwischen vorge- nommene) Sanierung des Fuss- und Fahrweges eine Baubewilligung 8 A. Verwaltungsentscheide 1375 brauche bzw. ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. Es stellt sich vorerst also die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, dass das Bauvorhaben bzw. die ausgeführ- ten Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig seien. Sinn und Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, den Behör- den die Möglichkeit zu verschaffen, ein Bauvorhaben vor seiner Aus- führung auf seine Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzge- bung zu prüfen. Folgerichtig müsste somit eigentlich jede Massnah- me, die auf irgendeine Vorschrift Bezug nimmt, der Bewilligungspflicht unterliegen. Eine derart weitgehende Grenzziehung würde aber das Prinzip überspannen und zu einer unnötigen Belastung des Verwal- tungsapparates führen. Zudem würde die Freiheit des Einzelnen un- verhältnismässig beschränkt. Das kantonale Recht unterstellt denn auch der Bewilligungspflicht nur baurechtlich bedeutsame Umgestal- tungen (vgl. Art. 3 der Verordnung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen [Bauver- ordnung; BauV; bGS 721.11]). Als Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme bedeutsam genug ist, um sie dem Baubewilligungsver- fahren zu unterstellen, ist daher darauf abzustellen, ob im Allgemei- nen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei ist ein Bauvorhaben nicht isoliert, sondern in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Behörde darf alle wahrscheinlichen, baurechtlich erheblichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung einbeziehen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich die Behörden begreiflicherweise nur schwer dazu ent- schliessen können, eine einmal erstellte Baute, selbst wenn sie wider- rechtlich ist, beseitigen oder anpassen zu lassen. Diese Schwierigkei- ten des Vollzuges, wenn eine Rechtsverletzung erst nachträglich fest- gestellt wird, liefern ein Argument dafür, die Baubewilligungspflicht eher weit zu fassen und eine vorgängige Kontrolle sicherzustellen (vgl. AGVE 1978; S. 552f; RRB vom 7.1.1986, in: AR GVP Nr. 1118, mit weiteren Hinweisen; RRB vom 7.1.1992, in: AR GVP 4/1992 Nr. 1229; RRB vom 7.2.1996, in: AR GVP 7/1995, Nr. 1275). Nach Mass- gabe von Art. 3 BauV gelten als bewilligungspflichtig u.a. die Errich- tung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nutzungsände- rung und der Abbruch einer Baute und Anlage (vgl. AR GVP 7/1995, Nr. 1275; vgl. auch AR GVP 4/1992 Nr. 1229). Als Bauten und Anla- gen in diesem Sinne gelten auch Tiefbauten wie Strassen, Plätze aller 9 A. Verwaltungsentscheide 1375 Art, Sportanlagen und unterirdische Bauten und Schwimmbassins (Art. 3 lit. b BauV). Umgekehrt sind nicht bewilligungspflichtig u.a. Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt die- nen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderungen mit sich bringen und die Sicherheit für Menschen und Sachen nicht verschlechtern sowie einmalige Terrainveränderungen bis zu einer maximalen Differenz von 1.20 m zum gewachsenen Ter- rain und einer Bodenfläche von 100 m2 (Art. 4 lit. a und c BauV). Der Gemeinderat Lutzenberg bzw. die Baubewilligungskommission vertreten die Ansicht, dass die (vorgenommenen) Arbeiten Erneue- rungen im Sinne von Art. 4 lit. a BauV bzw. einmalige Terrainverände- rungen im Sinne von Art. 4 lit. c BauV sind. Demgegenüber behauptet der Rekurrent sinngemäss, es handle sich nicht mehr um eine Erneu- erung in diesem Sinne und die Terrainveränderungen fielen nicht mehr unter die genannte Bestimmung. Vorerst ist mithin die Frage zu klären, ob die fragliche Sanierung als bewilligungsbedürftige Umges- taltung oder als nicht bewilligungspflichtige Erneuerung (im Sinne von Art. 4 lit. a BauV) zu gelten hat. Dem Unterhalt, der Instandhaltung dienen alle Arbeiten, wenn eine Baute in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung bestehen bleibt, lediglich mangelhafte Teile ersetzt oder instandgehalten werden. Der Begriff des Unterhaltes ist nicht eng auszulegen, fallen unter ihn doch auch bauliche Vorkehren, die nicht alle der Erhaltung, sondern auch der Modernisierung bzw. der zeitgemässen Erneuerung dienen, vor- ausgesetzt, dass sie nicht bauliche Umgestaltungen zur Folge haben" (AR GVP 4/1992, Nr. 1229 mit Hinweis auf E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N.2 zu § 150). Die Abgrenzung zwischen blossen Unterhaltsarbeiten und als (bewilligungspflichtige) Umgestaltung geltenden Vorkehren fällt nicht immer leicht (vgl. AR GVP 4/1992; Nr. 1229). Bei Hochbauten wird die Abgrenzung biswei- len dadurch getroffen, indem die Frage gestellt wird, ob der zur Dis- kussion stehende Bau dank seiner neuen Ausgestaltung in einen hö- heren Rang aufrückt (vgl. ZBI 70 (1969) S. 400). Ein anderes Kriteri- um ist etwa, ob der Arbeitsaufwand seiner Qualität nach denjenigen einer (bewilligungspflichtigen) Umgestaltung oder eines Umbaus er- reicht (AR GVP 4/1992, Nr. 1229 mit Hinweis auf Zimmerlin, a.a.O., N. 2c zu § 150). In der kantonalen Praxis wurden etwa für bewilligungspflichtig er- klärt: Die Teerung eines 400 m2 grossen, gekiesten Parkplatzes (AR 10 A. Verwaltungsentscheide 1375 GVP 4/1992 Nr. 1229); die Bekiesung eines Wiesenweges bzw. eines überwachsenen Weges, der mit Ziegeln und einem Steinbett befestigt war (AR GVP 3/1991 Nr. 1216). Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, und wie aus verschiedenen ins Recht gelegten Fotografien ersichtlich ist, wurde der ursprüngliche (teilweise überwachsene) Fahrweg neu ge- kiest und die vorhandenen Fahrrinnen ausgeebnet. Auch wurde der wegseits gelegene Teil des bestehenden, betonierten Brunnenvor- platzes mit Kies überdeckt. Kaum von der Hand zu weisen ist, dass diese vorgenommenen Sanierungsarbeiten - wie die eingereichten Fotos z. T. belegen - kurz nach Abschluss der Sanierung im Nachhi- nein wohl nach aussen sichtbar in Erscheinung treten. Dies liegt je- doch in der Natur der Sache selbst. Denn es ist offensichtlich, dass sich ein neu bekiester, ebener Kiesweg im Vergleich zu einem teilwei- se überwachsenen, von Fahrspuren gezeichneten Weg in seiner äus- seren Erscheinung unterscheidet. Im Gegensatz zu den oben zitierten Entscheiden wurde der Weg jedoch nicht mit einem qualitativ ande- ren, sondern einem gleichartigen Belag versehen. Deshalb kann zwanglos angenommen werden, dass sich nach mehrjährigem Befah- ren des Weges wieder Rillen bilden werden, und Teile des Weges wieder überwachsen sein werden, so dass nicht von einer nach aus- sen sichtbaren Veränderung gesprochen werden kann. Auch ist zu beachten, dass der Begriff des Unterhalts "extensiv" auszulegen ist, umfasst er doch nach den obenstehenden Ausführungen auch Mo- dernisierungen bzw. zeitgemässe Erneuerungen. Hier liegt aber noch nicht einmal eine solche zeitgemässe Erneuerung vor: Die Arbeiten beschränkten sich vorwiegend auf die neue Bekiesung (inkl. Koffe- rung) und die Ausebnung der vorhandenen Fahrrinnen. Wollte man im Übrigen davon ausgehen, dass jede noch so geringe nach aussen hin sichtbare Veränderung die Bejahung der Bewilligungspflicht zur Folge hätte, würde die Ausnahmeregelung von Art. 4 lit. a BauV illusorisch. Unter diesem Gesichtspunkt und in Anbetracht des Umstandes, dass Erneuerungen nicht nur erhaltende, sondern auch modernisierende Vorkehren umfassen, ist ebenfalls die Überdeckung des betonierten Brunnenvorplatzes mit Kies nicht zu bemängeln. Insoweit ist die An- sicht der Vorinstanz, wonach die Sanierungsarbeiten als Erneuerung im Sinne von Art. 4 lit. a BauV zu gelten haben, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entscheid der Baudirektion vom 9.4.2001 11