Dass die Rekurrentin damals noch gar nicht Eigentümerin der Wohnung und damit des strittigen Balkons war, vermag ihr in diesem Zusammenhang nicht weiter zu helfen (vgl. Hanspeter Geiser, Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, St. Gallen 1978, S. 99 f.; vgl. auch hinten Erw. 3a). Auch vermag nichts zu ändern, dass die damals verfügende Gemeindebaubehörde nicht erkennbar überprüft hat, ob die verlangten Wiederherstellungsmassnahmen am umstrittenen Balkon dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen können.