seien, ist ihr im Lichte des eben Ausgeführten entgegen zu halten, dass über die Festlegung der Wiederherstellungspflicht an sich bereits rechtskräftig entschieden worden ist: Die Baubewilligungskommission hat mit ihrem (unangefochten gebliebenen) Bewilligungsentscheid vom 22. Juni 1995 rechtskräftig über das Schicksal des in Abweichung von der ursprünglich erteilten Baubewilligung erstellten Balkons entschieden. Dass die Rekurrentin damals noch gar nicht Eigentümerin der Wohnung und damit des strittigen Balkons war, vermag ihr in diesem Zusammenhang nicht weiter zu helfen (vgl. Hanspeter Geiser, Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, St. Gallen 1978, S. 99 f.;