Namentlich ist möglicherweise auf die Wiederherstellung zu verzichten, wenn lediglich geringfügige Abweichungen von Bauvorschriften vorliegen, wenn eine bewusste Duldung durch die Behörden erfolgte, oder etwa auch, wenn eine laufende Gesetzesrevision mit grosser Wahrscheinlichkeit die baldige Bewilligungsfähigkeit des rechtswidrigen Zustandes herbeiführen würde (vgl. Christoph Fritzsche / Peter Bösch, Zürcher Pla- nungs- und Baurecht, 2. Auflage, Wädenswil 2000, S. 583 f.). Wenn die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren geltend macht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei nicht verhältnismässig, weil keine bedeutenden materiellen Vorschriften verletzt