Als weitere Voraussetzung hat die ins Auge gefasste Sanktion geeignet und erforderlich zu sein, um die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Pflicht durchzusetzen. Mit anderen Worten müssen Zwangsmittel der Verwaltung zur Durchsetzung von Verfügungen dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 916 ff. mit Hinweisen). In Hinsicht auf die hier interessierende Situation der allfälligen Wiederherstellung einer in Abweichung einer Baubewilligung erstellten Baute bedeutet dies das Folgende: