Das Vollstreckungsverfahren verfolgt den Zweck, mittels repressiven und exekutorischen Sanktionen den Verfügungsadressaten zu rechts- und verfügungskonformem Verhalten zu veranlassen, sofern Letzteres nicht ohne Zutun der verfügenden Behörde geschieht. Die Anordnung von Sanktionen zur Durchsetzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn die zugrunde liegende Verfügung vollstreckbar ist. Als weitere Voraussetzung hat die ins Auge gefasste Sanktion geeignet und erforderlich zu sein, um die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Pflicht durchzusetzen.