Im Verwaltungsverfahren wird gemeinhin zwischen dem Erkenntnisverfahren einerseits - jenem zur rechtsverbindlichen Festsetzung oder Feststellung von Rechten und Pflichten gegenüber einem Verfügungsadressaten - sowie dem Vollstreckungsverfahren andererseits unterschieden. Das Vollstreckungsverfahren verfolgt den Zweck, mittels repressiven und exekutorischen Sanktionen den Verfügungsadressaten zu rechts- und verfügungskonformem Verhalten zu veranlassen, sofern Letzteres nicht ohne Zutun der verfügenden Behörde geschieht.