Inwiefern im vorliegenden Verfahren ein solches Interesse geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Als Anstösser weist der Rekurrent zwar möglicherweise ideell eine nähere Beziehung zum Streitgegenstand auf als ein beliebiger Dritter. Der Rekurrent hat jedoch weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren den persönlichen Vorteil dargelegt, den ihm eine Gutheissung seines Antrags einbringen würde. Seine Legitimation ist mithin mangelhaft belegt, womit auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten wäre. Der Rekurs ist indes, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, auch materiell unbegründet. Entscheid des Regierungsrates vom 27.3.2001 6