Gemäss Art. 48 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 EG zum RPG ist in Nutzungsplanverfahren zu Einsprache und Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Rekurrenten durch den Ausgang des Rekursverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, es sich mithin um ein eigenes unmittelbares Interesse handelt (AR GVP 2/1990, Nr. 1199). Inwiefern im vorliegenden Verfahren ein solches Interesse geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich.