Die Baudirektion wäre wohl auf die Angelegenheit eingetreten, wenn die angefochtenen Entscheide zusammen mit der Zuschrift vom 20. Dezember 2000 noch nachgereicht worden wären - was aber unverständlicherweise nicht geschehen ist. Da sich die Rekurrentin aber offenbar standhaft weigert, trotz Hinweis und Androhung der Folgen ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid. Entscheid der Baudirektion vom 5.1.2001 5