Erläuterungen, Teufen 1985, N. 24 zu Art. 22). Die Rekursbehörde hat die verweigerte Mitwirkung (Art. 6 Abs. 3 VwVG) dabei nach freiem Ermessen zu würdigen. Wenn die Rekurrentin die Auffassung äussert, es liege kein formeller Mangel vor, weil sie das erste Schreiben der Baudirektion nicht erhalten habe, verkennt sie die Situation. Die Baudirektion wäre wohl auf die Angelegenheit eingetreten, wenn die angefochtenen Entscheide zusammen mit der Zuschrift vom 20. Dezember 2000 noch nachgereicht worden wären - was aber unverständlicherweise nicht geschehen ist.