Belanglos wird damit die Frage, ob die Rekurrentin - wie sie behauptet - das Schreiben der Baudirektion vom 14. September 2000 tatsächlich nicht erhalten hat. Mit dem zweiten Schreiben vom 14. Dezember 2000 hätte sie jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die angefochtenen Entscheide einzureichen. Es ist nicht statthaft - und entspricht im Übrigen auch nicht der Praxis der Baudirektion -, bei dieser Sachlage eine zweite Nachfrist zu gewähren. Vielmehr hat in diesem Fall ein Entscheid durch die Rekursbehörde zu erfolgen (vgl. Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Erläuterungen, Teufen 1985, N. 24 zu Art. 22).