Als eine Reaktion der Rekurrentin ausblieb, wiederholte die Baudirektion den Inhalt dieses Schreibens mit (eingeschriebenem) Brief vom 14. Dezember 2000, mit dem Hinweis, dass ein Nichteintretensentscheid in Erwägung gezogen werde. Anstatt die angefochtenen Verfügungen nun doch noch nachzureichen und dem formellen Mangel der Rekurseingabe damit Abhilfe zu verschaffen, beantwortete die Rekurrentin den Brief mit einem Antrag, auf den Rekurs einzutreten. Belanglos wird damit die Frage, ob die Rekurrentin - wie sie behauptet - das Schreiben der Baudirektion vom 14. September 2000 tatsächlich nicht erhalten hat.