rentin mit ihrem Schreiben vom 14. September 2000 eine Notfrist zur rechtsgenüglichen Verbesserung der Rekurseingabe angesetzt. Die Rekurrentin wurde dabei auch deutlich darauf hingewiesen, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann, sofern das Geforderte nicht nachgereicht wird. Als eine Reaktion der Rekurrentin ausblieb, wiederholte die Baudirektion den Inhalt dieses Schreibens mit (eingeschriebenem) Brief vom 14. Dezember 2000, mit dem Hinweis, dass ein Nichteintretensentscheid in Erwägung gezogen werde.