22, mit Hinweisen). Die Rekurseingaben der Rekurrentin vom 1. September 2000 erreichten die Adressaten ohne Beilagen. Insbesondere unterliess es die Rekurrentin, die angefochtenen Entscheide beizulegen. Getreu der Vorgabe von Art. 22 Abs. 3 VwVG hat die Baudirektion der Rekur- 4 A. Verwaltungsentscheide 1372