Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) legt unmissverständlich fest, dass jedem Rekurs die angefochtene Verfügung beizulegen ist. Genügt eine Rekurseingabe den formellen Anforderungen nicht, hat die Rekursbehörde der rekurrierenden Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung zu eröffnen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Sache nicht eingetreten werde (Art. 22 Abs. 3 VwVG, vgl. auch Hans- Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 17 zu Art. 22, mit Hinweisen).