O., N. 11 zu Art. 2). Da aufgrund der Ü- berweisung der Rekurrentin aus der falschen Angabe der kommunalen Rekursinstanz kein Nachteil erwachsen ist, bleibt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung unerheblich (vgl. Kölz/Häner, a.a.O, Rz. 367). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt im Übrigen, dass diese sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf den Rekurs ist einzutreten. Entscheid der Baudirektion vom 12.12.2001 1372