Hier soll mit einer Ausnahme vom geltenden Recht ein neuer, angemessener Interessenausgleich hergestellt werden, der dem Sinn und Zweck der Regelung besser entspricht. Mit einer Aus­ nahmebewilligung sollen mithin im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden (BGE 117 la 134 und 146). Ausnahmebewilligungen stellen indes stets aus­ 9