3. Die Anwendung der Bauvorschriften kann nicht immer gerecht sein, denn sie betreffen einen Normalsachverhalt. Ihnen liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber durchgeführt hat. Einschränkungen, welche sich daraus ergeben, muss der Betrof­ fene grundsätzlich hinnehmen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, ohne dass die Vorschriften gelockert werden dürfen, kön­ nen sie in einzelnen Fällen indes zu unvernünftigen oder unbilligen Resultaten führen. Hier soll mit einer Ausnahme vom geltenden Recht ein neuer, angemessener Interessenausgleich hergestellt werden, der dem Sinn und Zweck der Regelung besser entspricht.