Dies bedeutet, dass jeder einzelne Fall einer konkreten Prü­ fung unterzogen werden muss. Will die Gemeinde generell Reklame­ einrichtungen auf Dächern verbieten, so hat sie eine entsprechende Bestimmung in ihre Bauordnung aufzunehmen, sofern sich eine solche Bestimmung überhaupt als verfassungskonform erweisen sollte. Entscheid der Baudirektion vom 12.4.2000 1347 Baubew illigungsverfahren. Voraussetzungen einer Ausnahmebewil­ ligung (Art. 81 Abs. 1 EG zum RPG).