Der angefochtene Entscheid ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuwei­ sen. Dieser wird zunächst zu prüfen haben, ob die Umbauarbeiten im 1. und 2. Obergeschoss überhaupt der Baubewilligungspflicht unter­ stehen oder ob sie im Sinne von Art. 4 lit. a der kantonalen Bauver­ ordnung (bGS 721.11) noch als bewilligungsfreie Renovation be­ trachtet werden können. Dabei gilt es zu beachten, dass seit dem 1. Mai 1999 ein neues Gesetz über das Gastgewerbe (bGS 955.1) in Kraft steht; die gewerbepolizeilichen Erwägungen im angefochtenen