Mithin hätten die Gemeindebehörden das Baugesuch der Rekur­ renten - soweit nicht Lärm und ähnliche Immissionen zur Diskussion stehen - unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 1 EG zum RPG prüfen müssen, wonach in den Wohn- und Gewerbezonen nur mässig stö­ rende Betriebe zugelassen sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Nachtklubbetrieb gestützt darauf in einer Wohn- und Gewerbezone untersagt werden kann (vgl. BGE 116 la 491 betreffend Dancing). Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter verfolgt zu werden, weil die Vorinstanzen zu Unrecht eine Nutzungsänderung in einen Nachtklub unterstellt haben.