Ein Vorbehalt muss na­ mentlich für den Fall gemacht werden, dass die Vorinstanz einen Ent­ scheid aufgrund von Tatsachen zurücknimmt, die erst im Rekursver­ fahren geschaffen worden sind (vgl. ZBI 82/1981, S. 231). Wie die Forstdirektion in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 1999 ausführt, würde sie unter den Verhältnissen, die anlässlich der im Gelände voll­ zogenen Waldabgrenzung gegeben waren, durchaus an der Waldfest­ stellungsverfügung vom 30. Dezember 1996 festhalten. Der Widerruf erfolgte ausschliesslich angesichts der seither eingetretenen Verände­ rungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die offenbar ein Festhalten an der Waldfeststellungsverfügung sinnlos erscheinen lassen.