A. Verwaltungsentscheide 1345 Gemeindekasse zuzusprechen (Art. 13 Abs. 3 VwVG). Die vorgelegte Kostennote ist nicht zu beanstanden. RRB vom 26.10.1999 1345 Parteientschädigung. Kein Anspruch auf Parteieentschädigung, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund von Tatsachen zurück­ nimmt, die erst im Rekursverfahren geschaffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah­ ren (VwVG; bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemein­ debehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsie­ genden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient­ schädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen of­ fensichtlichen Bagatellfall handelt. Als obsiegend gilt grundsätzlich auch die Partei, deren Rekurs gegenstandslos wird, weil die Vorin­ stanz ihren Entscheid im Sinne der Rekursanträge zurücknimmt (RRB vom 26. Oktober 1999 in Sachen A.B., E. 2c). Diese Regel unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen (vgl. VPB 54/1990, Nr. 3; Martin Bemet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungs­ rechtspflege, Zürich 1986, S. 145, FN 61). Ein Vorbehalt muss na­ mentlich für den Fall gemacht werden, dass die Vorinstanz einen Ent­ scheid aufgrund von Tatsachen zurücknimmt, die erst im Rekursver­ fahren geschaffen worden sind (vgl. ZBI 82/1981, S. 231). Wie die Forstdirektion in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 1999 ausführt, würde sie unter den Verhältnissen, die anlässlich der im Gelände voll­ zogenen Waldabgrenzung gegeben waren, durchaus an der Waldfest­ stellungsverfügung vom 30. Dezember 1996 festhalten. Der Widerruf erfolgte ausschliesslich angesichts der seither eingetretenen Verände­ rungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die offenbar ein Festhalten an der Waldfeststellungsverfügung sinnlos erscheinen lassen. Damit kann aber nicht von einer Anerkennung des Rekurses durch die Vor­ instanz gesprochen werden und damit auch nicht von einem Obsiegen 6 A. Verwaltungsentscheide 1345 des Rekurrenten. Dementsprechend ist der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. RRB vom 8.2.2000