Die bloss formelle Rechtswidrigkeit rechtfertigt jedoch einen Abbruch keineswegs. Vielmehr ist zu prüfen, ob auch eine Abwei­ chung von materiellen Vorschriften, den einschlägigen Plänen, Geset­ zen, Vorschriften und Regiementen vorliegt. Erweist sich danach die Baute als formell und materiell rechtswidrig, ist die Anordnung der Wiederherstellung unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsgrund­ satzes und des Vertrauensprinzips zulässig (£. Zimmetlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N. 3 zu § 218). Am Augenschein hat sich die Situation hinsichtlich des ehemaligen Webkellers wie folgt dargestellt: