Verordnung über Bewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, BauV; bGS 721.11), sondern vielmehr eine bauliche Veränderung im Innern dar, und da damit meist eine Umgestaltung vorliegt, weil die bauliche Änderung eine Zweck­ änderung vorbereitet, ist die Bewilligungspflicht der Isolation von Dach und Wänden zu bejahen (vgl. BVR 1980, S. 169 f.). Die formelle Rechtswidrigkeit ist damit, unabhängig davon, ob die weiteren bauli­ chen Massnahmen der Bewilligungspflicht unterliegen, ausgewiesen. 2. Die bloss formelle Rechtswidrigkeit rechtfertigt jedoch einen Abbruch keineswegs.