legung des Baches nicht davon ab, ob der urprüngliche Verlauf des Gewässers in allen Einzelheiten feststeht. Die geplante Linienführung braucht mit der alten nicht übereinzustimmen. Es genügt, wenn das Projekt früheren Verhältnissen bestmöglichst Rechnung trägt. Offensichtlich ist, dass die geplante offene Linienführung ab der Garage auf Parz.Nr. 208 den Anforderungen von Art. 37 GSchG vollumfänglich genügt. Fraglich kann einzig der westliche Abschnitt sein. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich die geplante Bachführung mit der ursprünglichen Linienführung nicht voll deckt.