odische zu bezeichnen ist. Dies trifft wie die vorstehenden Erwägun­ gen gezeigt haben nicht zu. Es handelt sich um einen Bach, in dem stetig W asser fliesst. Eine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchG kommt auch daher nicht in Frage. b) Nach Art. 38 Abs. 2 lit. a GSchG können bei Hochwasserentla- stungs- und Bewässerungskanälen Ausnahmen vom Überdeckungs­ und Eindolungsverbot gewährt werden. Beim offenzulegenden Ge­ wässer handelt es sich wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben um einen Bach, der das ganze Jahr hindurch eine bestimmte Abflussmenge, unter anderem auch Hochwasser, aufnimmt und nicht nur in Hochwassersituationen benötigt wird. Genau letzteres zeichnet