voraus, dass es sich um Gebäude handelt, bei denen die Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist. Zerfallene, unbrauchbare und abbruchreife Bauwerke geniessen den mit dieser Bestimmung ver­ folgten Zweck des Besitzstandes nicht; dieser bezieht sich denn auch nur auf die Erhaltung von Investitionen (Urteil Bundesgericht vom 29. März 1995 betreffend Gemeinde Nürensdorf). Entscheid der Baudirektion vom 11.5.1999 22