Ein Abbruch/Wiederaufbau liegt nicht nur dann vor, wenn ein Ge­ bäude ganz abgerissen oder vollständig zerstört und hernach neu erstellt wird. Von einem Abbruch und Wiederaufbau ist auch dann auszugehen, wenn einzelne Teile, denen im Verhältnis zum ganzen Gebäude eine nur untergeordnete Bedeutung zukommen, bestehen bleiben und zu Bestandteilen des neuen Gebäudes gemacht werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist folglich, in welchem Verhältnis die alten Teile zu den neuen stehen. c) In allen Fällen setzt die Anwendung von Art. 24 Abs. 2 RPG indessen voraus, dass es sich um Gebäude handelt, bei denen die Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist