den letzten fünf Jahren weder genutzt noch ordentlich unterhalten wurde, womit ein Abbruch/Wiederaufbau von vornherein ausscheidet, da die Grundvoraussetzungen für einen Abbruch/Wiederaufbau nach Art. 80 Abs. 3 EG zum RPG die Nutzung und der ordentliche Unterhalt wenigstens bis fünf Jahre vor dem Abbruch oder der Zerstörung sind. Ein Abbruch/Wiederaufbau liegt nicht nur dann vor, wenn ein Ge­ bäude ganz abgerissen oder vollständig zerstört und hernach neu erstellt wird.