Als „teilweise“ bezeichnet das Bundesge­ richt eine Änderung, wenn Umfang, äussere Erscheinung und die Be­ stimmung des Bauwerks in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben und von ihr keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Nutzungs­ ordnung, Erschliessung oder Umwelt ausgehen: Die Änderung darf die „Identität“ des Bauwerks im Sinne seiner Wesensgleichheit nicht in Frage stellen (BGE 118 lb 499). Diese Rechtsprechung des Bundes­ gerichts wurde ins kantonale Recht übernommen (Art. 30 BauV). Abzugrenzen ist die teilweise Änderung vom Abbruch und an­ schliessenden Wiederaufbau. Dies ist im vorliegenden Fall um so mehr zu beachten, als das fragliche Gebäude Unbestrittenermassen in