Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG und Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG sowie Art. 30 ff. BauV gelten können. b) Neben den das übliche Mass übersteigenden "Erneuerungen" fallen unter den Ausdruck der Änderung auch bauliche Änderungen - innen wie aussen - sowie (reine) Zweckänderungen (BGE 118 lb 499, 115 lb 482, 113 lb 305 f.). Als „teilweise“ bezeichnet das Bundesge­ richt eine Änderung, wenn Umfang, äussere Erscheinung und die Be­ stimmung des Bauwerks in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben und von ihr keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Nutzungs­ ordnung, Erschliessung oder Umwelt ausgehen: