Demgegenüber liegt keine Massnahme zur Erhaltung eines Bau­ werks vor, wenn Räume versetzt, Wände herausgebrochen oder neu eingezogen werden oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume geändert wird (ZBI 84/1983, S. 459). Genausowenig kann von Erneu­ erungsarbeiten die Rede sein, wenn eine Baute über die allgemeine Entwicklung der Ansprüche hinaus in einen qualitativ höheren Rang gehoben wird (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, S. 275), indem beispielsweise aus einer einfachen Behausung eine Villa entsteht. In all diesen Fällen wird der Rahmen der Erneuerung gesprengt.