bei Wohnhäusern können überdies auch die Verbesserung der Isolation und der Einbau von WC, Dusche, Bad, Küchenkombination oder Zentralheizung als Erneuerung gelten (T. Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Zürich 1991, S. 111 f.). Demgegenüber liegt keine Massnahme zur Erhaltung eines Bau­ werks vor, wenn Räume versetzt, Wände herausgebrochen oder neu eingezogen werden oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume geändert wird (ZBI 84/1983, S. 459).