Im einzelnen fallen darunter die Sanierung der Grund­ mauern und Bodenbeläge, die Behebung von Schäden an Türen und Fenstern, die Reparatur bzw. Neueindeckung des Daches sowie die Renovation der Fassade einschliesslich der Erneuerung des Farban­ strichs; bei Wohnhäusern können überdies auch die Verbesserung der Isolation und der Einbau von WC, Dusche, Bad, Küchenkombination oder Zentralheizung als Erneuerung gelten (T. Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Zürich 1991, S. 111 f.).