Erlaubt sind mithin Unterhalts- und Renovationsarbeiten unter Beibehaltung der Grundstruktur eines Gebäudes, insbesondere durch Auffrischen oder Ersetzen der abgenutzten, schadhaften oder geal­ terten Bauteile unter gleichzeitiger Anpassung an neuzeitliche Kom­ fortansprüche. Im einzelnen fallen darunter die Sanierung der Grund­ mauern und Bodenbeläge, die Behebung von Schäden an Türen und Fenstern, die Reparatur bzw. Neueindeckung des Daches sowie die Renovation der Fassade einschliesslich der Erneuerung des Farban­ strichs;